Der Augenschein wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen durch Augenschein klärbaren Tatsache bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) oder das Gericht aus anderen Gründen das Bedürfnis nach einem Augenschein hat (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Dabei ist freilich Zurückhaltung geboten: Es kann nicht Sache des Gerichts sein, unterlassene oder ungenügende Parteianträge zu ersetzen. Dient der Augenschein hingegen als Beweismittel, ist bei Geltung der Verhandlungsmaxime in der Regel ein Parteiantrag erforderlich.