Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR lägen nicht vor. Ein Augenschein sei von der Klägerin nicht hinreichend beantragt worden. In der Replik finde sich ein Antrag auf Durchführung eines Augenscheins lediglich im Beweismittelverzeichnis, ohne Zuordnung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung. Das Kantonsgericht habe daher zu Recht keinen Augenschein durchgeführt. Schliesslich seien die Vorbringen der Klägerin zu wenig substantiiert, um auch nur einen Teilschaden zuzusprechen. Diese habe nicht einmal gesagt, was für einen Leguan sie besessen habe.