Daran würden auch die konkretisierenden Angaben durch die Klägerin anlässlich der Beweisverhandlung nichts ändern. Zu diesem Zeitpunkt hätten nur noch Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden dürfen. Diese Voraussetzungen seien offensichtlich nicht erfüllt. Aus der Befragung der Klägerin ergebe sich nämlich, dass sie die Masse des Terrariums durchaus schon im Schriftenwechsel hätte vorbringen können. Somit sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhalte, diese Angaben seien - weil verspätet vorgebracht - nicht mehr zu beachten. Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Schadens im Sinne von Art.