Auch die Suche nach Frau Dr. L___ sei nicht Aufgabe des Gerichts, sondern obliege einzig der Klägerin. Die Vorwürfe an die Adresse des Kantonsgerichts, es habe sich gescheut, den erforderlichen Aufwand zu betreiben, um weitergehende Angaben über das Leguanterrarium einzuholen, seien unbegründet. Es wäre vielmehr an der Klägerin selbst gelegen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um konkrete Belege für ihre Behauptungen beizubringen. Auch die Rüge, dass die Vorinstanz kein Gutachten eingeholt habe, sei unbehelflich. Die Beweisverfügung stelle das Programm für den Ablauf des Beweisverfahrens dar.