2.2.3 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2, E. 2.2.1, S. 24 f.), die Klägerin habe erst anlässlich ihrer Einvernahme am 14. März 2016 konkrete Angaben gemacht, mithin nach dem zweiten Schriftenwechsel. Insoweit seien ihre Konkretisierungen verspätet, denn nach dem zweiten Schriftenwechsel trete Aktenschluss ein und neue Tatsachen könnten danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. Es wäre der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Angaben über Grösse und weitere Gegebenheiten des Terrariums bereits in den Rechtsschriften vorzubringen. Gemäss E__