2.2.1 Die Klägerin führt in der Klage aus, der Neuwert des Terrariums betrage CHF 50‘000.00. Als Begründung bringt sie vor: „Spezialglas, Einbau vor Ort mit Lampen, Wärmestein, Wasserpumpe, Heizung für Wasser, Filterpumpe, Indoor Teich, Klettermöglichkeiten aus Birke mit Hanfseilen, grüne, gummierte Heizmatte (vom Veterinäramt jährlich kontrolliert)“ (act. B 3/1, S. 23). Als Beweisofferte führt die Klägerin eine Parteieinvernahme, das Einholen eines schriftlichen Berichtes beim Veterinäramt AR (Frau Dr. L___) sowie die Einholung eines Gutachtens über den Wert des Terrariums auf (act. B 3/1, S. 24).