B 3/64, S. 5, Antworten auf die Fragen 26, 28 und 29). Damit ist aber nicht belegt, dass eine Behandlung und eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unmöglich war, umso mehr als die Klägerin nach eigenen Aussagen und denjenigen des sachverständigen Zeugen eine über das Beruhigungsmittel Sedesta hinausgehende Medikation bzw. Behandlung und auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ablehnte (act. B 3/64, S. 3, Antwort auf Frage 10 und 11, S. 4, Antwort auf die Fragen 22 und 23, S. 6, Antwort auf Frage 38, S. 8 Antwort auf Frage 15).