B 3/64, S. 3). Nach Dr. F___ hat die Klägerin ihre ablehnende Haltung gegenüber weiteren Medikamenten damit begründet, dass sie nicht gut auf Psychopharmaka reagiere, näher dargelegt hat sie diese Behauptung aber nicht. Allem Anschein nach wurden diesbezüglich auch keine medizinischen Abklärungen getroffen und/oder nach Alternativen gesucht. Die Medikamentenunverträglichkeit wurde also lediglich behauptet, den Nachweis dafür hat die Klägerin nicht erbracht.