Wichtig ist aber, dass Arztzeugnisse, -berichte und -gutachten alle unter Art. 318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis) fallen und als Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterstehen. Massstab für den Beweiswert eines Arztzeugnisses, -berichtes oder ärztlichen Gutachtens ist, ob die darin enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Darlegung der