- Die Grenzen zwischen einem Arztzeugnis sowie einem ärztlichen Bericht resp. Gutachten sind fliessend, und die Terminologie ist nicht einheitlich. Wichtig ist aber, dass Arztzeugnisse, -berichte und -gutachten alle unter Art. 318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis) fallen und als Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterstehen.