Erst die aus der Arbeitsunfähigkeit fliessenden Nachteile, die Erwerbsunfähigkeit, stellen den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden dar. Das Gericht ist bei der Schadensberechnung nicht an die ärztliche Einschätzung des Arbeitsunfähigkeitsgrades gebunden, sondern kann die konkrete Erwerbsunfähigkeit unabhängig davon berechnen. Die medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatfrage, wogegen die Auswirkungen der