Der haftpflichtrechtlich relevante Schaden besteht nicht in der Körperverletzung als solcher, sondern in den vermögensrechtlichen Folgen und der immateriellen Unbill, welche daraus folgen10. Die Arbeitsunfähigkeit ist die abstrakte Unfähigkeit der verletzten Person, ihre Arbeitsfähigkeit finanziell nutzbringend zu entfalten. Dieser Begriff bezeichnet somit den abstrakten Invaliditätsgrad in einem medizinisch-theoretischen Sinne. Erst die aus der Arbeitsunfähigkeit fliessenden Nachteile, die Erwerbsunfähigkeit, stellen den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden dar.