Als Beeinträchtigung der psychischen (oder seelisch-geistigen) Integrität gelten beispielsweise überdurchschnittliche geistige Ermüdbarkeit, Persönlichkeitsverzerrung, Geistesschwäche oder -krankheit, depressive Psychosen und Neurosen. Der haftpflichtrechtlich relevante Schaden besteht nicht in der Körperverletzung als solcher, sondern in den vermögensrechtlichen Folgen und der immateriellen Unbill, welche daraus folgen10. Die Arbeitsunfähigkeit ist die abstrakte Unfähigkeit der verletzten Person, ihre Arbeitsfähigkeit finanziell nutzbringend zu entfalten.