Ausnahmsweise lassen das Gesetz (z.B. Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 256b Abs. 2 ZGB) oder Rechtsprechung und Lehre aber auch überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen, da die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, nicht scheitern darf. Die Beweiserleichterung setzt also Beweisnot voraus. Diese liegt vor, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder zumutbar ist, insbesondere wo Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können, nicht dagegen bei Tatsachen, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären9.