Seite 13 wonach jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt8. Als Regelbeweismass gilt, dass der Beweis erbracht ist, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende leicht erscheinen. Nicht ausreichend ist die bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die behauptete Tatsache ereignet hat. Ausnahmsweise lassen das Gesetz (z.B. Art. 42 Abs. 2 OR, Art.