2.1.7 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar ist („non liquet“)7. Wenn Art. 8 ZGB mit der Beweislastverteilung die Folgen der Beweislosigkeit regelt, setzt er voraus, dass die beweisbelastete Partei zum Beweis überhaupt zugelassen wird. Die beweisbelastete Partei hat deshalb ein aus Art. 8 ZGB ableitbares Recht auf Beweis.