Eine Beweisaussage werde in der Regel angeordnet, um die Glaubwürdigkeit einer Partei auszuloten oder bei Beweisnot. Hier seien genügend Beweismittel vorhanden gewesen, welche das Gericht auch ausreichend berücksichtigt habe. Von einer Beweisnot oder einer vergleichbaren Situation, welche eine Beweisaussage gerechtfertigt hätte, könne somit nicht gesprochen werden (S. 12). 2.1.6 In den Akten liegt zunächst einmal der ärztliche Bericht von Dr. med. F___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. November 2014 (act. B 3/30/10) sowie das psychologische Gutachten von lic. phil. J___ (act. B 3/34/2).