Seite 12 zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis komme, die behauptete Medikamentenunverträglichkeit sei nicht überzeugend dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Anmeldung bei der IV oder einer stationären Behandlung ergebe sich das Bild, dass die Klägerin jegliche Hilfe ablehne. Wenn das Kantonsgericht somit zum Schluss gelange, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Brand zu einer dauernden teilweisen Erwerbsunfähigkeit geführt habe, sei das nicht zu beanstanden (S. 11 f.).