Auch Dr. F___ stütze sich bezüglich der Medikamentenunverträglichkeit einzig auf die Aussagen der Klägerin. Eine konkrete Reaktion auf ein Medikament werde nicht beschrieben (S. 10). Auch von einer ärztlichen Untersuchung sei keine Rede, obwohl eine medikamentöse Behandlung nach Angabe von Dr. F___ nötig und angebracht gewesen wäre. Ohne medizinische Unterlagen müsse angenommen werden, dass die Klägerin nicht einmal bereit gewesen sei, die notwendigen Medikamente auszuprobieren (S. 11). Es sei somit nachvollziehbar und nicht