Anstatt eine gründliche Abklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin vorzunehmen, habe Dr. F___ lediglich auf deren Aussagen abgestellt. Ein solches Vorgehen sei nicht tauglich, um die sich stellende Kausalitätsfrage zu beantworten (S. 9). Aus der Antwort auf Frage 14 ergebe sich, dass das Kantonsgericht zum Schluss gekommen sei, die Klägerin lehne jegliche Medikamente ab. Auch hier würden ärztliche Verschreibungen, Untersuchungsberichte oder Befunderhebungen fehlen und es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ausschliesslich aus ihrem persönlichen Empfinden heraus erkläre, sie vertrage keine Medikamente. Auch Dr. F__