Auf jeden Fall vermöchten auch die Ausführungen des behandelnden Psychiaters die Erwerbseinbusse der Klägerin 2012 nicht zu erklären (S. 7). Auch was den Kausalzusammenhang angehe, fehle eine fundierte medizinische Abklärung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin. Daran könnten auch die Erläuterungen von Dr. med. F___ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2016 nichts ändern und würden insbesondere den Anforderungen an das Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit nicht genügen (S. 8). Anstatt eine gründliche Abklärung des Gesundheitszustandes der Klägerin vorzunehmen, habe Dr. F___ lediglich auf deren Aussagen abgestellt.