Es treffe auch nicht zu, dass die Vorinstanz die medizinischen Hinweise schlicht ausser Acht gelassen habe (S. 6). Diese habe konkret Bezug auf die Befragung von Dr. F___ genommen, allerdings ohne Erfolg für die Klägerin, sei sie doch zum Schluss gekommen, Behandlung und Prognose vermöchten nicht zu überzeugen. Die Behauptung, der Klägerin gehe es nachweislich schlechter als zuvor, decke sich nicht mit der Beurteilung von Dr. F___. Selbst dieser habe nämlich bei der Klägerin über die Jahre hinweg eine Besserung bestätigt. Auf jeden Fall vermöchten auch die Ausführungen des behandelnden Psychiaters die Erwerbseinbusse der Klägerin 2012 nicht zu erklären (S. 7).