2.1.5 Die Beklagte lässt in der Berufungsantwort ausführen (act. B 9, S. 5), der Umstand, dass die Klägerin 2011 leistungsfähiger gewesen sei als 2012, wecke Zweifel an der geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit sowie am behaupteten Kausalzusammenhang. Diese Aussagen habe das Kantonsgericht in medizinischer Hinsicht gestützt, indem es festgehalten habe, es bräuchte eine medizinische Abklärung und eine Beurteilung der