Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet, womit die Berufung gutzuheissen sei. Die geltend gemachte Erwerbseinbusse von CHF 96‘000.00 seit August 2010 sei schlüssig dargetan und auf den Brand zurückzuführen; sie sei daher in die Schadensberechnung miteinzubeziehen.