Vorliegend verletze das Kantonsgericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, indem es der Beweisaussage der Klägerin bereits im Vorfeld die Beweiseignung abspreche. Die Klägerin habe vor erster Instanz belegt, wie hoch der Schaden sei, ebenso habe sie den Kausalzusammenhang belegt (S. 7 f.). Das Argument, wonach die Klägerin die Medikation ablehne, sei nicht zu hören, denn es widerspreche klar der Aktenlage. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet, womit die Berufung gutzuheissen sei.