Die Darstellung, wonach die Klägerin eine Medikation ablehne, lasse diese in einem schlechten Licht erscheinen. Sie habe eine Medikation aber nicht einfach abgelehnt, sondern sie habe sich mit dieser Thematik befasst und die Medikamente nicht vertragen. Mit dieser Aussage der Klägerin habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und es wären so zusätzliche Zweifel an der Erwerbsunfähigkeit aufgekommen. Vorliegend verletze das Kantonsgericht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, indem es der Beweisaussage der Klägerin bereits im Vorfeld die Beweiseignung abspreche.