Seite 10 2012 liesse sich damit begründen, dass es ihr nachweislich noch schlechter ging als zuvor. Aus der Einkommensschwankung eine grundsätzliche Besserungsmöglichkeit abzuleiten, sei nicht zulässig, dann würde die Vorinstanz die medizinischen Hinweise schlicht ausser Acht lassen. Das Einkommen 2012 sei bei der Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass der Schaden CHF 360.15 brutto pro Monat betrage, die entsprechenden Belege eingereicht und Beweisanträge gestellt.