Es erscheine zwar nachvollziehbar, dass der Brand die Gesundheit und damit die Erwerbsfähigkeit kurzfristig zumindest beeinträchtigt habe, allerdings seien die daraus geltend gemachte Schadenshöhe und der Kausalzusammenhang zwischen dem Brand und dem Schaden nicht nachgewiesen. Nicht belegt sei auch, dass eine Behandlung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unmöglich gewesen sei, denn nach Aussagen des sachverständigen Zeugen und der Klägerin selbst, habe sie sowohl eine stationäre Behandlung als auch eine Medikation - abgesehen von einem Beruhigungsmittel - abgelehnt (act. 64).