Zu den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. F___ müsse festgehalten werden, dass es eine fundierte medizinische Abklärung und eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Ausübung des Berufs oder einer anderen Erwerbstätigkeit bräuchte, um eine dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit annehmen zu können. Zwar habe Dr. med. F___ die Diagnose in seiner Einvernahme erläutert (act. 64). Allerdings vermöchten die Behandlung und die Prognose nicht restlos zu überzeugen. Ein medizinisches Gutachten sei nicht beantragt worden und sei wegen der Dispositionsmaxime nicht von Amtes wegen anzuordnen.