2.1.3 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2, E. 2.2.1, S. 17 f.), es sei schwer nachvollziehbar, dass die Klägerin im Jahr 2011 (der Brand war am 1. August 2010) CHF 13‘000.00 habe verdienen können, die Erwerbseinnahmen dann im Jahr 2012 auf CHF 8‘433.00 eingebrochen seien und im Jahr 2013 wieder auf CHF 12‘927.00 angestiegen seien. Dies sei ein Indiz dafür, dass eine Besserung in der Erwerbsfähigkeit möglich gewesen sei. Für die Jahre 2014/2015 würden Belege fehlen. Zu den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. F