Seite 9 Arbeitsfähigkeit entnommen werden; diese liege höher als die von der Klägerin behaupteten 40 % (S. 57). Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass der Brandfall für die geltend gemachte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht kausal gewesen sei (S. 59). Der von der Klägerin geltend gemachte Erwerbsausfallschaden werde bestritten (S. 59 ff.).