2.1.2 Die Beklagte liess in der Klageantwort vorbringen (act. B 3/11, S. 29), die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin seien überhaupt nicht substantiiert. Es gebe lediglich eine Behauptung der Klägerin, welche ihrer eigenen Einschätzung, aber keiner medizinischen Feststellung entspreche. Der von ihr aufgezeigte Erwerbsausfallschaden sei in keiner Weise nachvollziehbar und werde daher bestritten (S. 30). In der Duplik liess die Beklagte ergänzen (act. B 3/34, S. 53), der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F___ sei untauglich. Dazu werde auf das psychologische Gutachten von lic. phil. J___ verwiesen.