Wie unten (E. 2.1.8, 2.2.8 und 2.3.8) dargelegt wird, teilt das Obergericht die Beurteilung durch die Vorinstanz vollumfänglich und es weist die Klage ebenfalls ab, weil nach Anrechnung des von der G___ bezahlten Betrages von CHF 100‘000.00 kein Vermögensnachteil mehr besteht, den die Beklagte der Klägerin ersetzen müsste (E. 3. Fazit). Auf die Einwände der Beklagten, dass der Albatros von D1___ nicht als Brandursache betrachtet werden könne (act. B 9, S. 20 ff.) und nicht fehlerhaft gewesen sei (act. B 9, S. 34 ff.), braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 2. Schaden und Kausalzusammenhang