Bei der Prüfung des Schadens erachtete die Vorinstanz verschiedene grössere Schadenspositionen (konkret die teilweise Erwerbsunfähigkeit und das Leguanterrarium) als nicht nachgewiesen (act. B 2, E. 2.2.1, S. 17 f. und 23 ff.). Nach Abzug des Selbstbehaltes gemäss Art. 6 PrHG von CHF 900.00 resultierte somit (lediglich) ein Schaden in Höhe von CHF 92‘469.00 (act. B 2, E. 2.2.2, S. 29). Dieser wurde nach Ansicht der Vorinstanz durch die Zahlung von CHF 100‘000.00 unter dem Titel „Wunschhaftung“ durch die G___ als Haftpflichtversicherung der den Albatros zündenden Person bzw. deren Eltern gedeckt.