Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, die Klägerin habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Albatros sowohl die Brandursache (act. B 2, E. 2.1.3, S. 12) als auch fehlerhaft war (act. B 2, E. 2.1.3, S. 14). Weiter hat es erwogen, dass es sich bei der Produktehaftpflicht um eine verschuldensunabhängige ausservertragliche Haftung, eine sogenannte Kausalhaftung, handelt. Diese werde ausgelöst durch einen von einem fehlerhaften Produkt verursachten Schaden.