Dies ist zulässig4. Namentlich kann die vor erster Instanz obsiegende Partei alle Berufungsgründe in ihrer Berufungsantwort geltend machen, um Fehler der Vorinstanz zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten5. Dies kann deshalb erforderlich sein, da die in erster Instanz obsiegende Beklagte mangels formeller Beschwer selbst kein Rechtsmittel gegen den Entscheid ergreifen kann, die genannten Fehler sich aber bei Gutheissung der Berufung doch zu ihrem Nachteil auswirken könnten6. II. Materielles 1. Vorbemerkung