Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klageabweisung folglich obsiegt und es fehlt ihr die Beschwer für die Erhebung einer Anschlussberufung3. Gleichwohl hat die Beklagte in der Berufungsantwort ihre Argumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und zwar auch jene, die von der Vorinstanz zurückgewiesen wurden. Dies ist zulässig4.