Das Kantonsgericht hat in dem von D1___ gezündeten Albatros zwar die Brandursache erblickt und diesen als fehlerhaft erachtet (act. B 2, E. 2.2, S. 15). Dennoch hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen, weil seiner Ansicht nach zwei grosse Schadenspositionen nicht nachgewiesen waren resp. sich auf den Brand zurückführen liessen und die unter dem Titel „Wunschhaftung“ durch die G___ Versicherung erbrachte