b) Mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 18‘000.00 zu leisten (act. B 6). Dieser ging am 8. September 2016 bei der Gerichtskasse ein (act. B 7). c) Die Berufungsantwort datiert vom 27. September 2016 (act. B 9). Seite 4 d) Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass keine mündliche Verhandlung angeordnet werde und das Gericht den Fall demnächst aufgrund der Akten entscheide (act. B 11).