Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung liess die Klägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 17. Juni 2016 erfolgt war (act. B 3/75), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. August 2016 (act. B 1) Berufung erklären.