Seite 3 und am 8. März 2016 die (abschlägige) Stellungnahme von E___, welcher angefragt worden war, ob er ein Gutachten über den Wert des Leguanterrariums erstellen könne (act. B 3/59). Am 14. März 2016 wurde die Klägerin als Partei und Dr. med. F___ als sachverständiger Zeuge befragt (act. B 3/64). Die Parteien hielten gleichentags ihre Schlussvorträge und es wurde das Urteil gefällt. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien tags darauf zugestellt (act. B 3/68) und am 16. März 2016 von den Parteien in Empfang genommen (act. B 3/69 und B 3/70).