Am 9. September 2013 reichte die Klägerin die Klage gegen die Beklagte mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. B 3/1). Die Klageantwort datiert vom 31. Januar 2014 (act. B 3/11). Am 19. Mai 2014 bzw. 11. Juli 2014 wurden die Parteien zur Einigungsverhandlung vom 24. Juli 2014 vorgeladen (act. B 3/20 und 3/21). Da diese ergebnislos verlief, wurde der zweite Schriftenwechsel durchgeführt. Die Replik wurde am 4. Dezember 2014 eingereicht (act. B 3/29) und die Duplik am 25. März 2015 (act. B 3/34). Am 10. Juni 2015 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. B 3/42).