Wirbel, welcher von D1___ gezündet worden war, eine unerwartete Flugbahn nahm. Ebenfalls unbestritten blieb die Tatsache, dass das Haus der Klägerin 18 Meter von der Zündstelle dieses Albatros Wirbel entfernt war. Umstritten ist jedoch die Ursache der Flugbahn des Albatros sowie die Brandursache. Nach Ansicht der Klägerin war das Produkt der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte), der Albatros Wirbel, fehlerhaft und verursachte den Brand. Die Beklagte wendet ein, dass das Produkt nicht fehlerhaft gewesen sei, sondern die Flugbahn auf die Wetterverhältnisse (Winde) zurückzuführen sei.