2. eventualiter sei die Sache zu neuerlicher Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beklagten und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sei in neuer Entscheidung zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin.