Nach Fellmann/Kottmann (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1390 ff.) ist bezüglich der Vorteilsanrechnung massgebend, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht, der es rechtfertigt, diesen dem Geschädigten anzurechnen. Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen. Die Frage, ob die G. die Zahlung über Fr. 100‘000.00 an die Klägerin gestützt auf ihre AVB zu Recht erbracht hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und spielt bezüglich der Anrechnung des Betrages keine Rolle.