2.3.8 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Natur der sogenannten Wunschhaftung auseinander gesetzt. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zutreffend. Diese können mit den nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden. Es ist eindeutig, dass die G. die Zahlung auf Wunsch ihrer Versicherungsnehmerin, der Familie D., gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, d.h. in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht, vorgenommen hat. Aus dem E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters, O, geht auch der Zweck der Zahlung, konkret der Schadensausgleich, klar hervor. Abwegig ist demgegenüber die Argumentation, dass eine Versicherung eine freiwillige Leistung gemacht haben soll.