Mit anderen Worten werden auch ohne rechtlich feststehende Haftung auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden übernommen. Im Rahmen der Wunschhaftung besteht keine gesetzliche Haftung (STEPHAN FUHRER, Kind als Täter und Opfer - privatversicherungsrechtliche Aspekte, HAVE 2014, Personen- Schaden-Forum 2014, S. 173). Im Rahmen der Wunschhaftung ist die allgemeine Leistungsumschreibung deshalb so zu verstehen, wie wenn im Rahmen der Zusatzdeckung eine gesetzliche Haftung bestünde (STE- PHAN FUHRER, a.a.O, S. 173). „Ausgeschlossen sind in allen Fällen der Deckung der Wunschhaftung Regressund Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht hat“