2.3.7 Viele Eltern begleichen mit grosser Selbstverständlichkeit die Schäden, die ihr Kind angerichtet hat, Haftung hin oder her. Die Versicherungsgesellschaften sind diesem Rechtsgefühl gefolgt und zahlen aus ihren Haftpflichtpolicen - auch wenn der Sorgfaltsbeweis dem Familienoberhaupt gelänge - auf dessen Wunsch den Schaden (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 1978, 3. Aufl., S. 159). Man spricht daher von Wunschhaftung. Mit anderen Worten werden auch ohne rechtlich feststehende Haftung auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden übernommen.