2.3.6 Die Versicherungsbedingungen halten in Ziff. A5 AVB fest, dass auf Wunsch des Versicherungsnehmers die G. bis zu einem Betrag von Fr. 100‘000.00 pro Ereignis bezahlt, ohne Bestehen einer gesetzlichen Haftpflicht bei 1. Ansprüchen aus Schäden, die von dessen urteilsunfähigen Kindern verursacht worden sind, selbst wenn die Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung nicht verletzt wurde, 2. Ansprüche einer Aufsichtsperson (Familienoberhaupt für Schäden, verursacht durch unmündige Kinder) aus Schäden, welche ihr von versicherten unmündigen Kindern zugefügt worden sind. Im E-Mail vom 10. November 2014 hielt O, der zuständige Sachbearbeiter bei der G, an P. unter anderem fest: „[…]