Es gehe nicht darum, den Geschädigten zu begünstigen. Im Übrigen könne es nicht zulasten der Beklagten gehen, wenn die Klägerin es versäumt habe, die Familie D. ins Recht zu fassen. Er verweise auf die Ausführungen in der Duplik, wo ausführlich vorgebracht worden sei, dass eine Haftung von D1. sowie von dessen Eltern zu bejahen sei. Letztlich könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Leistung der G. und deren versicherungsrechtliche Grundlage sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es könne daher auch offen bleiben, ob die G. die Voraussetzungen der Wunschhaftung korrekt abgeklärt habe oder nicht.